Rechtstracker.at

Art. 1 § 26

Fassungen
01.01.1954 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 96/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 2601.01.195431.12.1995 BGBl. Nr. 96/1954 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖBB – Dienst- und Lohnordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1954,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1954BGBl. Nr. 96/1954

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

64/04 ÖBB

Beachte

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die

Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.

825 aus 1992,).

Text

Paragraph 26, Entlassung und Austritt.

  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis kann, gleichgültig ob es für bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen wurde, von jedem Teil aus wichtigen Gründen fristlos gelöst werden.
  2. Absatz 2,Ein wichtiger Grund, der die Verwaltung zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor
    1. Litera a
      wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Lohnbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis erschlichen hat,
    2. Litera b
      wenn der Lohnbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, durch die er das Vertrauen für den Dienst einbüßt, insbesondere, wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrenverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen läßt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden läßt,
    3. Litera c
      wenn der Lohnbedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne wichtigen Hinderungsgrund dem Dienste fernbleibt,
    4. Litera d
      wenn der Lohnbedienstete sich beharrlich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen, oder sich den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten widersetzt.
  3. Absatz 3,Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen den Lohnbediensteten ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch des Lohnbediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen.
  4. Absatz 4,Der Lohnbedienstete ist berechtigt, das Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen (Austritt), wenn er zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
  5. Absatz 5,Der Lohnbedienstete ist weiters berechtigt, das Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen (Austritt), wenn ein Vorgesetzter sich einer Ehrenbeleidigung, Mißhandlung, Körperverletzung oder gefährlichen Drohung gegen ihn schuldig macht oder ihn zu unordentlichem Lebenswandel oder zu ungesetzlichen Handlungen verleitet oder zu verleiten sucht oder sich eine Verletzung der Sittlichkeit gegen ihn zuschulden kommen läßt.
  6. Absatz 6,Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft wird einem Dienstaustritt gleichgehalten.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008142

Dokumentnummer

NOR12093103

Alte Dokumentnummer

N6195413921P